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Satzung des Ortsvereins Sembach der SPD

 

§ 1

Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfasst den Gemeindebereich Sembach.

2. Er führt den Namen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Sembach. Sein Sitz ist Sembach.

 

§ 2

Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

2. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen.

3. Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen politischen Ortsverein angehören.

 

§ 3

Organe des Ortsvereins

1. Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 4

Mitgliederversammlung I

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zu den höheren Parteiorganen sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung II

1. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich und zwar im 1. Quartal einberufen werden.

2. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Rheinpfalz oder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Enkenbach-

    Alsenborn unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie

    ordnungsgemäß einberufen wurde.

4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zu Unterbezirksparteitag und sonstigen Parteiorganen und Ausschüssen werden in einer

    Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jahreshauptversammlung ist schriftlich

    mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und wählt einen Versammlungsleiter.

    Während des Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften

    der jahreshauptversammlung sind in diesem Falle anzuwenden.

5. Die Wahlen der Vorstandsmitgliederund der Delegierten sind geheim, bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern

    sich kein Widerspruch erhebt.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 6

Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen

    Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:    dem Vorsitzenden

                                                                       einem Stellvertreter

                                                                       dem Kassierer

                                                                       dem Schriftführer

                                                                       und einem Beisitzer

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung. die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die

    Aufgabenverteilung regelt.

 

§ 7

Wahlen

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

    Nacheinander gewählt werden:              der Ortsvereinsvorsitzende

                                                                       der Stellvertreter

                                                                       der Kassierer

                                                                       der Schriftführer

                                                                       der Beisitzer

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich aus der Wahlordnung der Partei.

 

§ 8

Revisoren

Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren

gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und sich

auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

 

§ 9

Arbeitsgemeinschaften

Für besondere Aufgaben können nach geltenden Bundesrichtlinien Arbeitsgemeinschaften gemäß § 10 des Organisationsstatuts gebildet

werden.

 

§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

  

§ 12

Schlussbestimmungen

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks Pfalz und der Satzung des Unterbezirks Kaiserslautern.

Die Satzung tritt am 26.02.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.04.1974 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung des Ortsvereins der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in Sembach wurde von der Mitgliederversammlung am 29.04.1974 einstimmig angenommen

 

Sembach, 26.02.2002

Der Vorstand

gez.: Fritz Hack